Wir haben in einem Gutachten durch einen Fachanwalt für Datenschutz die Speicherung, die Verarbeitung und die Übermittlung von E-Mail-Adressen an Dritte zum Zweck der Forderungsbeitreibung nach DSGVO prüfen lassen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Übermittlung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Forderungsbeitreibung nach DSGVO rechtmäßig ist: Die Speicherung, die Verarbeitung und die Übermittlung an Dritte dienen den Interessen des Gläubigers. Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. F DSGVO. Demnach kann die E-Mail-Adresse für einfache Kontaktaufnahmen genutzt werden, beispielsweise zur Erinnerung an eine Zahlungspflicht. Das Gutachten ist nun für interne Zwecke bestimmt. Daher haben wir ein Whitepaper in Auftrag gegeben, das in den nächsten Wochen von unserem Fachanwalt für Datenschutz fertiggestellt und Ihnen anschließend zur Verfügung gestellt wird.